Johann Abt der Fuldaer (Fulden.) Kirche, Diözese Würzburg (Herbipolen.), und sein Koadjutor Hermann von Buchenau (-awe) bekunden: der verstorbene Dietrich, Propst des Nonnenklosters St. Marien zu Allendorf (Aldendorff) bei Salzungen (Salcz-), Diözese Mainz (Maguntin.), hatte zu seinem Seelenheil mit Zustimmung von des Ausstellers Vorgänger Heinrich, der Äbtissin und des Konventes eine Vikarie oder ewige Messe am Altar St. Maria Magdalena in diesem Kloster gestiftet und sie mit gewissen Einkünften für den Unterhalt des Vikars ausgestattet; Schenkungen anderer Gläubiger sollten hinzukommen. Diese Ausstattung hatte damals für den angemessenen Unterhalt des Vikars ausgereicht. Im Laufe der Zeit ist sie aber durch Einfälle der Feinde, Plünderungen, Brände und Verwüstungen so vermindert worden, daß die Reste für den Unterhalt des Vikars nicht mehr ausreichten; die Vikarie war deshalb lange Jahre nicht besetzt. Eine Verbesserung der Ausstattung war dem Kloster wegen der eigenen Armut nicht möglich; eine Aussicht, daß die Einkünfte ihren früheren Stand wieder erreichen würden, bestand nicht. Daher hat die Äbtissin mit Zustimmung der Aussteller und ihres Konventes anderweitig nach Besserung gesucht. Konrad Tunczebach, Dekan des Stifts St. Marien zu Eisenach (Isenacen.), Diözese Mainz, hat der Vikarie für sein, seiner Eltern und Vorfahren Seelenheil, zu Ehren Gottes, der Gottesmutter und der hl. Maria Magdalena 30 rheinische Gulden jährlichen Zins zur Verbesserung der Ausstattung gestiftet. Das Patronatsrecht für die Vikarie ist daher auf Lebenszeit an ihn übergegangen; er hat gegenüber dem zuständigen Archidiakon oder seinem Offizial die Präsentation vorzunehmen; der Vikar soll einmal täglich die Messe lesen. Nach dem Tod des Dekans geht das Patronats- und Präsentationsrecht auf Hermann von Reckerode (Regke-) und seine männlichen Erben von der jetzigen Ehefrau über, nach deren Tod auf den Propst des Klosters Allendorf; Propst und Äbtissin können bei Säumnis den Vikar absetzen und einen anderen bestellen, sofern nicht Krankheit oder ein anderer, legitimer Hinderungsgrund vorliegt. Der Vikar hat im Hof des Klosters bei Propst, Äbtissin und Konvent zu wohnen, diesen zu gehorchen und nichts gegen sie zu unternehmen; Propst und Äbtissin hat er dies in die Hand zu geloben. Er darf je zwei Kühe, Kälber und Schweine halten; wenn er weitere halten will, hat er die Zustimmung des Konvents einzuholen. Abt Johann und Koadjutor Hermann von Buchenau stimmen dieser Regelung zu. Es siegeln (1) Abt, (2) Koadjutor, (3) Äbtissin und (4) Konvent zu Allendorf.
Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen » Kloster Allendorf/Urkunden
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