Papst Leo [X.] bekundet: Äbtissin Elisabeth und der Konvent des Nonnenklosters Allendorf (Alendorff) bei Salzungen (Saltz-), Benediktinerordens, Diözese Mainz (Maguntin.), hatten ihm vorgetragen, daß die Früchte und Einkünfte mehrerer üblicherweise von Weltgeistlichen bedienter Altäre - je eines zu Ehren der Jungfrau Maria und der Maria Magdalena in der Klosterkirche, eines in der Kapelle St. Jakob beim Kloster und eines zu Ehren des hl. Johannes des Täufers im Hospital zu Salzungen, alle Diözese Mainz, einfacher Pfründen, die bei Vakanz durch die jeweilige Äbtissin und den Konvent verliehen werden - so gering geworden sind, daß die Inhaber sich daraus nicht erhalten, daher dort nicht persönlich residieren und die bei Grüdung der Pfründen vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen können; sie begeben sich an andere Orte; die Pfründen bleiben verlassen zurück. Wenn die Pfründen aber dem Kloster uniert, Äbtissin und Konvent durch andere, ihrem Orden angehörige, ihnen als Beichtväter und Kapläne zugeordnete Priester betreut würden, die im Kloster residieren, so würde ihrem eigenen Unterhalt dadurch aufgeholfen. Nach ihrer Aussage erbringen diese Pfründen weniger als 15 Goldgulden de camera. Obwohl der Papst früher in solchen Fällen als Voraussetzung für die Gültigkeit der Union von den Antragstellern Angaben zum Wert aller Pfründen, auch derer, in die die betroffenen Pfründen inkorporiert werden sollten, sowie eine Anhörung aller Betroffenen verlangt hat, kommt er nun den Bitten von Äbtissin und Konvent nach, absolviert diese und einzelne Konventsmitglieder von eventuellen Kirchenstrafen, akzeptiert ohne weiteres deren Angaben zum Wert der jährlichen Einkünfte, uniert und inkorporiert die genannten Pfründen dem Kloster. Auch wenn diese durch Verzicht vor der römischen Kurie oder vor öffentlichen Notaren vakant sind oder in einer Weise vakant werden, daß ihre Übertragung gemäß den Statuten des Laterankonzils dem apostolischen Stuhl zufällt und dieser sich die Verleihung der Pfründen vorbehalten hat, oder wenn wegen der Pfründen ein noch nicht entschiedener Rechtsstreit anhängig ist, so haben bei Verzicht, Tod oder Aufgabe der gegenwärtigen Inhaber Äbtissin und Konvent das Recht, von diesen Pfründen körperlichen Besitz zu ergreifen und deren Früchte und Einkünfte zu ihrem und ihres Klosters Nutzen zu verwenden. Die entsprechenden Pflichten sollen durch andere, ihrem Orden angehörige, jederzeit absetzbare Priester versehen werden; dazu ist die Zustimmung des Diözesanbischofs einzuholen. Frühere Festlegungen des apostolischen Stuhls stehen dem nicht entgegen; aufgezählte Formen künftiger Verleihungen durch Päpste, deren Legaten und Dritte sind ungültig, sofern nicht diese Urkunde von Wort zu Wort der entsprechenden Verleihung inseriert und in aller Form aufgehoben wird. Union und Inkorporation werden hiermit in aller Form in Kraft gesetzt.
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