- AutorIn
- Christian Pfuhl
- Titel
- Die Nachfrage nach Opfern von Menschenhandel
- Untertitel
- Einführung einer Strafvorschrift?
- Zitierfähige Url:
- https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:15-qucosa2-803487
- Quellenangabe
- Juristische Rundschau
Erscheinungsjahr: 2014
Jahrgang: 2014
Heft: 7
Seiten: 278-286 - Erstveröffentlichung
- 2014
- Abstract (DE)
- Geht es um das Kriminalitätsphänomen »Menschenhandel «, so ist der Blick auf die in Deutschland noch nicht umgesetzte Europaratskonvention aus dem Jahre 2005 und insbesondere auf die Richtlinie 2011/36/EU zu richten. Die beiden Rechtsakte bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung. Thematisch geht es um Artikel 18 der Richtlinie 2011/36/EU und Artikel 19 der Europaratskonvention. Beide enthalten eine Regelung mit dem Inhalt, dass präventiv gegen Menschenhandel vorgegangen werden soll. Den Mitgliedstaaten wird aufgetragen, zu erwägen, einer Nachfrage nach Menschenhandelsopfern strafrechtlich entgegenzuwirken. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass jedes Mitglied der Union Maßnahmen einleiten soll, damit die wissentliche Inanspruchnahme von Diensten, die eine Ausbeutung im Sinne des Artikel 2 darstellen, als strafbare Handlung eingestuft werden kann. Es gilt festzuhalten, dass sich Freier– welche bewusst ein Menschenhandelsopfer auswählen – nicht gemäß § 232 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar machen. Denn letztlich wird die Prostitutionsausübung nicht von den Kunden verursacht. Geht es um Prostitutionstätigkeit, scheidet zudem ein Rückgriff auf die zweite Variante – sonstigen sexuellen Handlungen – aus. Ferner handelt es sich bei § 232 StGB nach herrschender Meinung um kein Dauerdelikt, so dass die Freier auch nicht im Wege einer sukzessiven Beteiligung strafrechtlich erfasst werden können. 1 Daher stellt sich die Frage, ob eine Strafvorschrift geschaffen werden sollte, um die Nachfrage nach Menschenhandelsopfern zu bekämpfen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass in zahlreichen Staaten – namentlich sind hier vorwiegend die skandinavischen Staaten (unter anderem Schweden, Finnland) zu nennen – die Inanspruchnahme der Dienste von Prostituierten per se respektive bei Vorliegen bestimmter Umstände strafbar ist.
- Andere Ausgabe
- Link zur Erstveröffentlichung
Link: https://dx.doi.org/10.1515/juru-2013-1080 - Freie Schlagwörter (DE)
- Recht, Menschenhandel
- Klassifikation (DDC)
- 340
- Verlag
- De Gruyter, Berlin
- Version / Begutachtungsstatus
- publizierte Version / Verlagsversion
- URN Qucosa
- urn:nbn:de:bsz:15-qucosa2-803487
- Veröffentlichungsdatum Qucosa
- 09.08.2022
- Dokumenttyp
- Artikel
- Sprache des Dokumentes
- Deutsch
- Lizenz / Rechtehinweis