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Titel:Zwischen Konkurrenz und Konflikt. Grafenfamilien des Westerwalds und ihre Territorien in der Frühen Neuzeit. Der Bann Maxsain 1542-1615
Autor:Heldt, Thomas
Weitere Beteiligte: Volk, Otto (Prof. Dr.)
Veröffentlicht:2010
URI:https://archiv.ub.uni-marburg.de/diss/z2010/0096
DOI: https://doi.org/10.17192/z2010.0096
URN: urn:nbn:de:hebis:04-z2010-00961
DDC: Geschichte Deutschlands
Titel (trans.):Between competition and conflict. Counts of the Westerwald and their territories in early modern times. The Bann Maxsain 1542-1615
Publikationsdatum:2010-03-11
Lizenz:https://rightsstatements.org/vocab/InC-NC/1.0/

Dokument

Schlagwörter:
Pfändung, Grafen zu Wied, Westerwald, Grafen und Herren zu Isenburg, Fehde, raid, Landeshoheit, seizure, Landesherrschaft, Reichskammergericht, Bann Maxsain, Hofgericht, Prozess, Konflikt, Grafen zu Sayn, Konfessionalisierung, Reformation, Weistum, counts of Wied, quarrel, Hochgerichtsbarkeit, counts of Sayn, sovereignty, counts of Isenburg, Rechtsstreit

Zusammenfassung:
Die vorliegende Dissertation behandelt die Entwicklung von Landesherrschaft in einem kleinen Gebiet des Westerwalds in der Frühen Neuzeit, nämlich dem Bann Maxsain.Bei der Unteruchung der Verhältnisse war von Vorteil, dass die Quellen in großer Zahl zur Verfügung standen und so ein differenziertes Bild der komplizierten herrschaftlichen Verhältnisse gezeichnet werden konnte. Die Untersuchung des Sachverhalts ging dabei den Fragen nach, worin die Konflikte und die Konkurrenz bei der Entwicklung von Landesherrschaft der Grafen zu Wied und Sayn in dem untersuchten Gebiet bestanden und welche Streitigkeiten und Irrungen es gab. Mit welchen Mitteln und Methoden wurde für den Erwerb der alleinigen Landesherrschaft gearbeitet. Spielten die Streitigkeiten auch in Bereiche hinein, die vorrangig nichts mit der Entwicklung von Landesherrschaft zu tun hatten. Allgemeiner wurde anhand des untersuchten Beispiels gefragt, wie die Entwicklung von Landesherrschaft in kleineren Territorien zu einer Zeit funktionierte, in der die Entwicklung in den großen Territorien als abgeschlossen bezeichnet werden konnte und welche besonderen Verhältnisse bei der Entwicklung der Landesherrschaft im Bann Maxsain vorlagen und in welchem Maße die Ergebnisse der Arbeit zu verallgemeinern sind. Nicht nur die Schilderung und Interpretation der Vorgänge beim Ausbau der Landesherrschaft im Bann Maxsain stand im Vordergrund der Untersuchung, sondern auch die detaillierte Darstellung der Konflikte, der Konkurrenz und der Irrungen, die dabei zwischen den verschiedenen Grafen- und Herrengeschlechter auf dem Weg zum Erwerb der alleinigen Landesherrschaft und bei der Festigung ihres Territorialbestands entstanden und darum, ob und wie sie gemeistert wurden. Im Zentrum standen die Konflikte um die Gerichtsrechte und die damit verbundene Frage,wem die Hohe Obrigkeit im Bann zustand. Oder aus heutiger Sicht eindeutiger formuliert: Wer war der Landesherr im Bann Maxsain und wem war es möglich, den Bann in sein Territorium einzugliedern? Dass im Zuge dieses Prozesses auch die unterschiedlichen Konfessionen der am Konflikt beteiligten Grafengeschlechter nach der Reformation die Situation noch verschärften, wird in dieser Untersuchung besonders deutlich. Beim Bann Maxsain handelte es sich faktisch um ein Kondominat, in dem den drei Hauptkontrahenten Sayn, Wied und Isenburg unterschiedliche Herrschaftsrechte zustanden, obwohl der Bann von den drei am Konflikt beteiligten Grafengeschlechtern nicht oder kaum als Kondominat verstanden wurde. Vor allem die Grafen zu Sayn und Wied waren fest davon überzeugt, die alleinigen Landesherren im Bann zu sein und sahen ihn darum als Teil ihrer Grafschaft. Auch die Ignoranz der Grafenfamilien gegenüber den Realitäten des Kondominats machte eine Untersuchung der Verhältnisse lohnenswert. Zwischen 1542 und 1615 wurde keine Möglichkeit ausgelassen, die Rechte der anderen Kontrahenten im Bann zurückzudrängen und sich auch noch so belanglose Herrschaftsrechte zu sichern. Dabei schreckte man auch vor Tätlichkeiten keineswegs zurück. Es kam zu einer Folge von gegenseitigen Überfällen und Pfändungen, durch die sich das Verhältnis zwischen den streitenden Parteien immer weiter verschlechterte. Man versuchte der verfahrenen Situation mithilfe von Weistümern, Verträgen und langwierigen Prozessen am Reichskammergericht Herr zu werden. Der Untersuchungszeitraum ergab sich aus der Eskalation der Probleme und Streitigkeiten zwischen den Konfliktparteien in den Jahren von 1542 bis 1615. Den Anfangspunkt markierte der Versuch der Grafen zu Wied von 1542 die Schatzung im Bann Maxsain zu erheben. Das vorläufige Ende der Streitigkeiten brachte mehr als 70 (!) Jahre später der Abschluss des Herborner Vertrags zwischen den streitenden Parteien im Jahr 1615. In der Untersuchung wurden jedoch nicht nur die Irrungen zwischen den verschiedenen Anwärtern auf die Landesherrschaft auf gräflicher Ebene behandelt. Genauso wichtig waren die Streitigkeiten für die Leidtragenden, nämlich die Untertanen und Leibeigenen der beteiligten Grafen. Sie waren es, auf deren Rücken der Kampf um die Landesherrschaft ausgetragen wurde. Sie hatten die Überfälle, Gefangennahmen und Plünderungen zu erdulden, auf die in der Untersuchung ausführlicher eingegangen wurde. Aufgrund der außerordentlich guten Quellenlage war es oft möglich, die Vorgänge bestimmter Jahre genau zu rekonstruieren und sie darzustellen.

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  34. Folgen nun der Vnderthanen Namen vnd Zunahmen, So Zu den dorffern, da abgesetzte protestationes vnd abriß geschehen, an vnd beygewesen, davon etliche gesagt, sie möchten es leiden, das es bliebe wie von alters, Erstlich Zu Wolffringen, Arnoldt, Seusers Sohn, Jacob Mertin, Hamman Strauch, Greiß Wilhelms Stieff sohn, Gerhard Schneider, Johann Hirter Jammans Eidumb, Theiß Hammans Sohn von Surbach, Gapperts Johann, Gappert Jost vnd Johann Schelmes, Zu Freilingen Conradt Saurteich, Peter Becker, Joannes Reinerus Joes von Wolffringen, Georg Johann, Hermann Peters Christ, Joes Meurer, Hermanns Jacob, Symons Johann, Strauchs Hamman, Schultheiß Gangloff von Wolffringen, Zue Maxsein ahnwesende Nachbarn, Gerhardt Neutzel, Jacobs Sohn, Irmrich Schraut, Bast Schmidt von Desen, Fritzen Thielen Hammens Sohn, Theiß Jacob, Philips Hombrich, Schlautes Hamman, Stappert Wilhelm, Heinrich Muller, Crein von Goderodt Schmidts Peter vnd Philips Zeitz, Seynischer Schultheiß, Letzlich Zue Selters, Claß Horn, Alers Paulus vnder Schultheiß, Feipas Thiel, Christ Bonwart, Johann Fuchs, Herman Thönis, Christen Sohn Johann Muller, Wilpeln Sewhirt, Heinrich Aller, Johann Muller von Stentebach, Philips Schmidt, Walperts Christ, Schneider Hamman, Wirtges Theiß, Mertens Peter, Schmidts Thiel, Tilmans Irmrich, welche sampt vnd sonders fleißig ermahnett, diesen Actum als anwesende Nachbaurn ad perpetuam rei memoriam Zubehalten, sich auch des vorgelesenen bevelchs, gemes vnd gehorsam Zuerzeigen, vnd vor vngnad vnd straff Zuhueten, vnd hatt letzlich obgemelt Gravelich Wiedisch Amptmann mich vilgenant Notarium Zu beweisen nach berurten Zweyen besondern Zeugen Crafft obberurter Commission nochmalig requirirt vnd gebetten diese ding in notam Zunehmen, vnd eins oder mehr Instrumentum sive Instrumenta Improbanti forma, darvber Zuverfertigen, vnd mitt Zutheilen.
  35. Elsa vf denn Burcken und Schuten; Trierisch Sainisch: Bausen Hengen, Kaulbachs Hengen, Feien Jacob, Mebeß Moller, Feien Heintz, Bausen El, Adamß Ell, Michelß Aidemb.
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