Das Beschlussverfahren in der strafprozessualen Revision

Die Beschlussverwerfung gemäß § 349 II StPO ist die dominierende Entscheidungsform im aktuellen strafprozessualen Revisionsverfahren. Mit der ausufernden Anwendung dieser ursprünglich als Ausnahmeregelung konzipierten Vorschrift sind jedoch zahlreiche Probleme verbunden. Insbesondere die weite Ausle...

Verfasser: Keck, Eva-Maria
Weitere Beteiligte: Heghmanns, Michael (Gutachter)
FB/Einrichtung:FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2016
Publikation in MIAMI:22.09.2016
Datum der letzten Änderung:22.09.2016
Reihe:Wissenschaftliche Schriften der Universität Münster / Reihe III, Bd. 18
Verlag/Hrsg.: Monsenstein und Vannerdat
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:§ 349 StPO; Revisionsverfahren; Beschlussverfahren; Revisionshauptverhandlung; offensichtliche Unbegründetheit; Vier-Augen-Prinzip; Begründungspflicht
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:CC BY-ND 3.0 DE
Sprache:Deutsch
Anmerkungen:Auch im Buchhandel erhältlich: Das Beschlussverfahren in der strafprozessualen Revision / Eva-Maria Keck. – Münster : Monsenstein und Vannerdat, 2016. – XVII, 459 S. (Wissenschaftliche Schriften der WWU Münster : Reihe III ; Bd. 18), ISBN 978-3-8405-0147-0, Preis: 26,60 EUR
Format:PDF-Dokument
ISBN:978-3-8405-0147-0
URN:urn:nbn:de:hbz:6-75219668587
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-75219668587
Onlinezugriff:diss_keck_buchblock.pdf

Die Beschlussverwerfung gemäß § 349 II StPO ist die dominierende Entscheidungsform im aktuellen strafprozessualen Revisionsverfahren. Mit der ausufernden Anwendung dieser ursprünglich als Ausnahmeregelung konzipierten Vorschrift sind jedoch zahlreiche Probleme verbunden. Insbesondere die weite Auslegung des Begriffs der „offensichtlichen Unbegründetheit“, der regelmäßig vorliegende Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft und die häufig begründungslos ergehenden Beschlüsse stehen in der Kritik. Auch über die Art und Weise der gerichtlichen Entscheidungsfindung im Beschlussverfahren besteht keine Einigkeit. Diese Arbeit zieht die Existenzberechtigung der §§ 349 ff. StPO generell in Zweifel und geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung im Interesse einer funktionsfähigen Strafrechtspflege entbehrlich ist, ohne die Beschuldigtenrechte zu beeinträchtigen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wird ein Reformentwurf erarbeitet.