Die Gewährleistung der Netzstabilität
Die Förderung erneuerbarer Energien hat auch negative Folge, da dessen Erzeugung Schwankungen unterliegt. Um die Versorgungssicherheit unter diesen Bedingungen zu gewährleisten, sind hinreichende Maßnahmen für die Sicherung der Netzstabilität erforderlich. Der Gesetzgeber hat in § 13 EnWG eine entsp...
Vorheriger Titel: | Die Gewährleistung der Netzstabilität |
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Verfasser: | |
Weitere Beteiligte: | |
FB/Einrichtung: | FB 03: Rechtswissenschaftliche Fakultät |
Dokumenttypen: | Dissertation/Habilitation |
Medientypen: | Text |
Erscheinungsdatum: | 2018 |
Publikation in MIAMI: | 14.06.2018 |
Datum der letzten Änderung: | 14.06.2018 |
Angaben zur Ausgabe: | [Electronic ed.] |
Schlagwörter: | Erneuerbare Energien; Netzstabilität; Versorgungssicherheit; systemrelevante Anlagen; Stilllegungsverbot; Vergütung der Kraftwerkbetreiber |
Fachgebiet (DDC): | 340: Recht |
Lizenz: | InC 1.0 |
Sprache: | Deutsch |
Format: | PDF-Dokument |
URN: | urn:nbn:de:hbz:6-58139738713 |
Permalink: | https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-58139738713 |
Onlinezugriff: | diss_lin.pdf |
Die Förderung erneuerbarer Energien hat auch negative Folge, da dessen Erzeugung Schwankungen unterliegt. Um die Versorgungssicherheit unter diesen Bedingungen zu gewährleisten, sind hinreichende Maßnahmen für die Sicherung der Netzstabilität erforderlich. Der Gesetzgeber hat in § 13 EnWG eine entsprechende Maßnahme für Übertragungsnetzbetreiber geschaffen. Besonders vielen Fragen wirft dabei die Regelung auf,die eine frühzeitige Stilllegung der Kraftwerke untersagt. Ziel der Dissertation ist es, damit zusammenhängende Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen. Zuerst wird die Frage des Rangverhältnisses zwischen den Zielsetzungen des § 1 EnWG untersucht; Zudem wird das Verhältnis der Systemverantwortung der Übertragungsnetzbetreiber zum Einspeisemanagement nach § 14 EEG diskutiert. Der Hauptteil der Arbeit geht der Frage nach, welche Anlagen als systemrelevant eingeordnet werden sollen und ob die Untersagung der Stilllegung eines systemrelevanten Kraftwerks verfassungsgemäß ist. Zuletzt wird der Verfassungsmäßigkeit der Vergütung der Kraftwerkbetreiber nachgegangen.