Der Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g HGB im Zentrum der Entscheidungsfindung bei Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken die Bildung eines – gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden – Sonderpostens "Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite der Bilanz, welcher ausweislich des Wortl...

Verfasser: Palm, Zinnia
Weitere Beteiligte: Casper, Mathias (Gutachter)
Dokumenttypen:Dissertation/Habilitation
Medientypen:Text
Erscheinungsdatum:2022
Publikation in MIAMI:17.11.2022
Datum der letzten Änderung:13.06.2023
Reihe:Wissenschaftliche Schriften der Universität Münster / Reihe III, Bd. 49
Angaben zur Ausgabe:[Electronic ed.]
Schlagwörter:Sonderposten; § 340g HGB; Fonds für allgemeine Bankrisiken; Bankrisiken; Bankbilanz
Fachgebiet (DDC):340: Recht
Lizenz:CC BY-SA 4.0
Sprache:Deutsch
Hochschulschriftenvermerk:Münster (Westfalen), Univ., Diss., 2022
Version in anderer physikalischen Form:Auch im Buchhandel erhältlich: Der Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" nach § 340g HGB im Zentrum der Entscheidungsfindung bei Beteiligungen an Kreditinstituten / Zinnia Palm. – Hildesheim : Georg Olms Verlag, 2022. – XI, 229, XXXV S. (Wissenschaftliche Schriften der WWU Münster : Reihe III ; Bd. 49, ISBN 978-3-487-16196-9, Preis: 42,90 EUR
Format:PDF-Dokument
ISBN:978-3-8405-0272-9
URN:urn:nbn:de:hbz:6-33089760602
Weitere Identifikatoren:DOI: 10.17879/33089758231
Permalink:https://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hbz:6-33089760602
Onlinezugriff:978-3-8405-0272-9.pdf

§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken die Bildung eines – gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden – Sonderpostens "Fonds für allgemeine Bankrisiken" auf der Passivseite der Bilanz, welcher ausweislich des Wortlauts der Norm der Höhe nach unbegrenzt ist. Dieser Sonderposten kann – je nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligung – das Risiko, mit der Beteiligung ganz oder teilweise auszufallen und/oder zumindest die vereinbarte Vergütung für die Kapitalbeteiligung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe zu erhalten, signifikant erhöhen. Aufgrund dieser möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB werden Investoren erwägen, inwieweit sie die mögliche Dotierung des Sonderpostens als Risiko in ihre Investitionsentscheidung miteinfließen lassen müssen. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Bestimmung dieses Sonderpostens nach § 340g HGB und seiner Spezifika. Investoren sollen die mit der Bildung dieses Sonderpostens einhergehenden Risiken besser erfassen und bewerten können.