Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns : Schriftliche Stellungnahme für die Mindestlohnkommission zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns

Kurz gefasst:
  • Mit 8,50 € wurde das Niveau des Mindestlohns in Deutschland im Vergleich zu den ähnlich entwickelten westlichen Nachbarländern eher niedrig angesetzt. Trotzdem lag die Betroffenheit hier mit 18,9 Prozent wesentlich höher als in anderen EU-Ländern (dort meist deutlich unter 10 Prozent). Nach IAQ-Berechnungen verdienten 2013 rund 6,3 Millionen abhängig Beschäftigte weniger als 8,50 € pro Stunde.
  • Der Mindestlohn hat ganz offensichtlich zu deutlichen Lohnerhöhungen im unteren Einkommensbereich geführt. Zum Teil kam es zu zweistelligen Erhöhungen der Stundenverdienste, wie etwa bei den vollzeitbeschäftigten Frauen im ostdeutschen Handel und Gastgewerbe. Die überdurchschnittlichen Verdienstzuwächse im unteren Lohnbereich belegen nachdrücklich, dass der Mindestlohn bei vielen Geringverdienern angekommen ist.
  • Zu dem befürchteten Beschäftigungseinbruch auf dem Arbeitsmarkt infolge des Mindestlohns ist es nicht gekommen. Im Gegenteil: die Beschäftigung wächst weiterhin und kein Trendbruch ist erkennbar. Die Zunahme erfolgte vor allem bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
  • Probleme ergeben sich zum Teil bei Umsetzung und Kontrolle des Mindestlohns. Die unzureichende Präzisierung der Anrechenbarkeit von Zulagen und Sonderzahlungen erschwert die Umsetzung. Wichtige Voraussetzungen für eine Kontrolle des Mindestlohns sowie abschreckende Sanktionen sind im Mindestlohngesetz mit der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten, der Generalunternehmerhaftung sowie den Bußgeldvorschriften geschaffen worden.
  • Umgehungen des Mindestlohns scheinen überwiegend durch eine unzureichende Aufzeichnung der Arbeitszeit zu erfolgen. Dabei geht es nicht nur um die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und unbezahlte Überstunden, sondern vor allem auch um die Bezahlung von Urlaub, Feier- und Krankheitstagen. Da viele Betriebe den rechtlichen Sonderstatus der geringfügig Beschäftigten zum Anlass nehmen, diese gesetzeswidrig anders zu behandeln, muss eine Reform der Minijobs auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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