Die Anwendung des Vergaberechts auf Parteien und Fraktionen

Der persönliche Anwendungsbereich des oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte anwendbaren Kartellvergaberechts erfasst u. a. die sog. funktionellen öffentlichen Auftraggeber i. S. d. § 99 Nr. 2 GWB. Hierbei handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern diese eine besondere finanzielle oder organisatorische Staatsnähe aufweisen. Unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift ist der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU verwendete Begriff der Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Wegen der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe bereitet die Anwendung des § 99 Nr. 2 GWB bzw. des zugrunde liegenden Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Richtlinie 2014/24/EU in der Praxis immer wieder erhebliche Probleme. Besonders umstritten ist regelmäßig die Frage, in welchen Fällen von einer Einrichtung im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art wahrgenommen werden und unter welchen Voraussetzungen von einer besonderen Staatsgebundenheit auszugehen ist. Betrachtet man die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen der vergangenen Jahre zeigt sich, dass der Kreis der Einrichtungen, die als funktionelle öffentliche Auftraggeber in Frage kommen, äußerst vielfältig ist. Nicht geklärt, wohl nicht einmal näher diskutiert, ist bislang die Frage, ob auch die politischen Parteien und die Parlamentsfraktionen als funktionelle öffentliche Auftraggeber zu bewerten sind. Vor diesem Hintergrund besteht das primäre Ziel dieser Arbeit in der Klärung der Frage, ob die Parteien und Fraktionen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB erfüllen und damit dem persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterfallen. Darüber hinaus wird untersucht, ob die Parteien und Fraktionen ggf. auch unterhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte einer vergaberechtlichen Bindung unterliegen können.

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