Das Ehrenamtsprinzip in der Betriebsverfassung

Es gehört zu den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers im Betriebsverfassungsrecht, das Betriebsratsamt als Ehrenamt auszugestalten. Der Zweck ist es, die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder und die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats zu bewahren und eine glaubwürdige Interessenvertretung der übrigen Arbeitnehmer zu schaffen. Im Kern sagt das Ehrenamtsprinzip aus, dass ein Mitglied des Betriebsrats für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält, sondern dass das bisherige Entgelt während der Dauer der Betriebsratstätigkeit weitergezahlt wird. Nach dem Ehrenamtsprinzip ist zu entscheiden, ob Leistungen des Arbeitgebers zulässig sind oder nicht. Betriebsratsmitglieder müssen so gestellt werden, wie sie vor Übernahme ihres Amtes standen. Sie dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Verletzungen des Ehrenamtsprinzips durch Gewährung oder Entgegennahme unzulässiger Leistungen können strafbar sein (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und §§ 266, 240, 253 StGB oder § 370 AO). Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG können bei groben Verstößen einzelne Betriebsratsmitglieder aus dem Betriebsrat ausgeschlossen oder der gesamte Betriebsrat aufgelöst werden. Das schließt Fälle unzulässiger Leistungen ein. In diesem Zusammenhang können auch Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu Unterlassungsansprüchen und bei Zuwiderhandlungen zu Ordnungsgeld führen, § 23 Abs. 3 BetrVG. Auch in Österreich und in den Niederlanden ist das Amt des Betriebsrats als Ehrenamt ausgestaltet. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das Betriebsratsamt weiterhin als Ehrenamt ausgestaltet bleiben sollte. Das Ehrenamtsprinzip löst zwar in der Praxis Schwierigkeiten aus. Aber kein Alternativkonzept der aktuellen Diskussion überzeugt mehr.

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