Rechtskraftfragen bei Interzessionen

Im Bereich strengakzessorischer Beziehungen kann der Interzedent jeden Gewinn des Hauptschuldners zu jeder Zeit abschöpfen. Es findet Rechtskrafterstreckung für ein abweisendes Ergebnis statt. Im Bereich der privativen Schuldübernahme gelten die auch die §§ 265, 325 ZPO. Es findet Rechtskrafterstreckung nach beiden Richtungen statt. Im Bereich des Schuldbeitritts ist für eine Bindung nur einen Weg über die Auslegung zu suchen.

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