Die fehlerhafte Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei der GmbH : eine Untersuchung der rechtlichen und praktischen Konsequenzen der fehlerhaften Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen und Rehtsschutzmöglichkeiten hiergegen unter Zugrundelegung der Voraussetzungen und Folgen der wirksamen Zwangseinziehung

Die zwangsweise Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG mündet nicht selten in einem Gesellschafterstreit über die Wirksamkeit der Zwangseinziehung. Die Arbeit widmet sich der Frage nach den rechtlichen und praktischen Konsequenzen bei einer fehlerhaften Zwangseinziehung. Dabei geht es auch darum, adäquate und in der Praxis gut handhabbare, rechtssichere Lösungen zu finden, vor allem dann, wenn eine Wiedereinsetzung des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht mehr möglich ist. Die Arbeit verschafft einen grundlegenden Überblick über die Veränderungen, aber auch die Konstanten der letzten Jahre im Rahmen der fehlerhaften Zwangseinziehung. Im Fokus steht dabei zunächst das Grundsatzurteil des BGH vom 24.01.2012, welches das Recht der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen sehr stark beeinflusst hat. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Aufwertung der Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG n.F., die sie durch das MoMiG erfahren hat, und ihre Auswirkungen auf die Einziehung. Die Arbeit enthält zudem eine Gesamtdarstellung der dem betroffenen Gesellschafter zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten insbesondere der Judikatur zu einstweiligen Verfügungen vor und nach der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung sowie eine Übersicht zur persönlichen Haftung der an einer fehlerhaften Zwangseinziehung beteiligten Personen. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass der bereits ausgeschiedene Gesellschafter bei Fehlerhaftigkeit der Zwangseinziehung mit Rechtskraft des Urteils wieder als Gesellschafter einzusetzen ist. In eindeutigen Fällen plädiert die Verfasserin außerdem für eine Erleichterung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste.

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