Gesellschafter und Gesellschaftsform im Unternehmensteuerrecht : Überlegungen zur Rechtsformneutralität und Ertragsbesteuerung

Theoretisch ist es zwar grundsätzlich denkbar, Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform in (ertrag-)steuerlicher Hinsicht als „vollkommen transparent“ aufzufassen und im Sinne eines vollständigen Integrationsmodells („Teilhabersteuer“)140 jegliche Einkünfte von Unternehmen ausschließlich bei deren Anteilseignern ertragsteuerlich zu erfassen und zu besteuern. Einem derartigen Ertragsteuermodell stehen allerdings zwei erhebliche Nachteile entgegen: Zum einen kann sich – bei den zahlreichen Formen von Beteiligungen an Unternehmen – die Einkünfteermittlung und Einkünftezuordnung zu den jeweiligen Anteilseignern – insbesondere bei verbundenen Unternehmungen und Konzernen – als äußerst schwierig gestalten. Hinzu kommt, daß bei einer zunehmenden Zahl an Anteilseignern die Frage der Einkünfteermittlung und Einkünftezuordnung fast unlösbar wird. Dies macht dieses Integrationsmodell völlig unpraktikabel. Daher hat auch kein Land ein derartiges vollständiges Integrationsmodell im Rahmen der Ertragsbesteuerung der Unternehmen eingeführt.

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