Entwicklung des Bereicherungsverbotes im Versicherungsvertragsrecht : Geschichte, Dogma, Umgehung, Kassation, Systemfolgen


Bauersachs, Karl


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URL: https://madoc.bib.uni-mannheim.de/67
URN: urn:nbn:de:bsz:180-madoc-675
Dokumenttyp: Dissertation
Erscheinungsjahr: 2002
Titel einer Zeitschrift oder einer Reihe: None
Ort der Veröffentlichung: Mannheim
Hochschule: Universität Mannheim
Gutachter: Lorenz, Egon
Datum der mündl. Prüfung: 30 Januar 2003
Sprache der Veröffentlichung: Deutsch
Einrichtung: Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre > Bürgerl. Recht, Internat. Privatrecht u. Privatversicherungsrecht (Lorenz 1970-2002, Em)
Fachgebiet: 340 Recht
Normierte Schlagwörter (SWD): Bereicherungsverbot , Neuwertversicherung
Freie Schlagwörter (Deutsch): Sachsummenversicherung , Schadenbegriff , Versicherungsentschädigung
Freie Schlagwörter (Englisch): principle of indemnity , reinstatement value , indemnity insurance , insurance of fixed sums
Abstract: Entsprechend auch rechsethischer Tradition in der sich mit dem römischen Recht befassenden Jurisprudenz gewährt auch das deutsche Zivilrecht für materielle Schäden in § 249 BGB dem Geschädigten Anspruch auf Ersatz nur des im zugefügten Schadens, nicht auch eine Besserstellung darüber hinaus. Statt des psychologisch weniger belastenden Begriffs des Gewinnverbots lautet der gängige Fachausdruck dafür: Bereicherungsverbot. Auch in der Praxis des Versicherungsvertragsrechts stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer wirtschaftlichen Besserstellung durch die Versicherungsleistung gegenüber dem Wert des beeinträchtigten Gegenstands im weitesten Sinn. Schon bei Aufkommen der Disziplin des Versicherungsvertragsrechts im Mittelalter war das Thema für sich mit ihm befassende Romanisten an den europäischen Seehandelsplätzen. Die Abhandlung schildert die Praxis dort wie auch die ein Bereicherungsverbot nicht kennenden genossenschaftsähnlichen Brandgilden in Stadt und Land und der teils aus ihnen entwickelten neuzeitlichen öffentlichen Brandkassen mit Über-Entschädigung generationenlang noch während Geltung des BGB, andererseits das Bestehen umgekehrt eines klaren Bereicherungsverbots schon durch das preußische allgemeine Landrecht von 1793, schließlich die unter der Dominanz der Pandektenwissenschaft ausnahmslos herrschende Rechtsüberzeugung vom Bestehen eines Bereicherungsverbots auch für die im 19. Jahrhundert mehr und mehr etablierten Versicherungsgesellschaften, mit der Folge schließlich auch eines zum entsprechenden Verbot im ADHGB und sodann des HGB führenden, fast einhellig bejahten Dogmas, mit der Konsequenz entsprechender Grundüberzeugungen der Gesetzgebungskommissionen bei der Kodifikation des deutschen VVG, ebenso aber auch der entsprechenden Gesetze in der Schweiz und in Österreich. Im einzelnen wird referiert der teils heftigst-polemische Kampf um den Schadenbegriff, um die von den (Konkurrenz)Verhältnissen erzwungene, das Bereicherungsverbot in Frage stellende Neuwertversicherung mit Anspruch des geschädigten Versicherungsnehmers auf den Neuersatz seines total beschädigten bzw. entgangenen versicherten Gegenstandes, dies dann freilich auch gegen entsprechenden Mehrprämie. Der Darstellung der sich an die behördliche Zulassung der Neuwertversicherung 1928 anschließenden Theorien einer Vereinbarkeit des Gewinnverbots mit dieser, der Insuffizienz all dieser Erklärungsversuche gegenüber dem sich um keine Theorie scherenden rasanten Entwicklungsfortschritt in der Assekuranz, schließt sich an das Referat der trotz allem und fast ausnahmslos das Bereicherungsverbot bejahenden Judikatur der deutschen Obergerichte, insbesondere seiner nachdrücklichen Sanktionierung auch noch durch den BGH, schließlich noch ein Exkurs über die Lage und Entwicklung zum Bereicherungsverbot in der Schweiz. Eingehend wird dargestellt die immer weitere Ausgestaltung der Neuwertversicherung in verschiedensten Versicherungszweigen, die dadurch beschleunigte Erosion des Bereicherungsverbot in seinem Geltungsanspruch als beherrschendes Prinzip trotz allem. Dessen behauptete Verbindlichkeit als vorgegebenem Rechtssatz wird eingehend erwogen und erörtert, mit dem Ergebnis seiner Verneinung. Argumente des Verfassers sind die immer größere Wirklichkeitsferne der Verbotsverfechter in ihrer Argumentation, insbesondere das beim von ihnen befürchteten Abgleiten der Regelung in verbotenes Spiel und Wette; er verweist auf fehlende Schlüssigkeit des von ihnen beschworenen sogenannten „subjektiven Risikos“ –Brandstiftungsgefahr etwa wie auch Sorglosigkeit beim Umgang mit versicherten Gegenständen–, die weitgehende Begründungslosigkeit der von den Gewinnverbotsverfechtern beschworenen „Ethik“. Statt dessen schließt sich der Verfasser an der inzwischen deutlich überwiegenden Meinung der Unmöglichkeit einer Verankerung und Ableitbarkeit eines Bereicherungsverbot aus § 55 VVG; mit ihr plädiert er für die Maßgeblichkeit des Inhalts des jeweiligen Einzelvertrags als die Streitfrage des BV als gesetzlicher Vorgabe oder auch nicht lösendes Kriterium. Schließlich handelt der Verfasser ab die aus der Kassation des Bereicherungsverbot 1997 durch den BGH sich ergebenden Systemfolgen: Bei der Legalzession, bei den Überversicherungsregelungen infolge Fehlens einer Begrenzung dank Vertragsfreiheit, speziell schließlich die Brisanz des Verbotsfortfalls bei der künftigen Unmaßgeblichkeit des § 57 VVG als Sperr-Riegel gegen überhöhte Taxwerte, mit der Konsequenz dann künftiger freier Vereinbarkeit von (Schaden)Ersatz als bloßer Summenversicherung, mit dann freilich wiederum dem von ihm behandelten (Bereicherungs)Problem bei der Frage der Behandlung überhöhter Summenversprechen. Seiner abschließenden Überzeugung nach war uneinstandenes Motiv unbedingten Festhaltens führender Rechtswissenschaftler im Versicherungsvertragsrecht am Bereicherungsverbot trotz aller Gegenargumente und Befunde diese andernfalls unweigerliche Systemauflösung.
Übersetzter Titel: Development of the principle of indemnity in the german insurance contract act (Englisch)
Übersetzung des Abstracts: Since early medieval legal research on insurance contract concentrates on the „principle of indemnity“ (in german: Bereicherungsverbot). Is it adequate that the person who suffered a damage accieves more insurance benefits after loss occurance than he or she actually lost, e. g. a newly built house by way of compensation for a burnt down older house. All generations through legal traditon denied this, despite of extra premium calculations for this purpose. Already Prussian ALR from 1793 interdicted this, and also by far predominating the opinion in the 19th and most of the 20th century. Jurisdiction decided in this meaning, including Federal Court of Justice at first. In 1997 the Federal Court of Justice changed his legal opinion. This doctoral thesis describes the legal controversy, the necessity for the insurance practice to give up the principle of indemnity and at last the defeated attempts of the opponents to adapt their legal opinion to the always new status by the chance of practice. Subject of this study is also wether and in what respect the german insurance contract act postulates a general principle of indemnity at least as a legal maxim irrespective of its regulation. The thesis evaluates the possible or even necessary legal conclusions for the insurance contract praxis drawn from the the denial of the principe of indemnity by Federal Court of Justice. Essential result is the possibility to invent a insurance of fixed sums into the system of indemnity insurance according to the current german insurance contract act, which solution causes a problem of disapproved enrichment in this way again. (Englisch)
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