Sonderausgaben. Ein umfassender Überblick


Praktikumsbericht / -arbeit, 2013

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis…

1 Einleitung

2 Sonderausgaben
2.1 Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
2.1.1 Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen
2.1.2 Kirchensteuer
2.2 Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind
2.2.1 Bestimmte Unterhaltsleistungen
2.2.2 Aufwendungen für die eigene Berufsbildung
2.2.3 Privat veranlasste Kinderbetreuungskosten
2.2.4 Schulgeld
2.2.5 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
2.3 Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen sind
2.3.1 Altersvorsorgeaufwendungen
2.3.2 sonstige Vorsorgeaufwendungen
2.3.3 zusätzliche Altersvorsorge
2.4 Sonderausgaben-Pauschbetrag

3 Fazit

4 Literaturverzeichnis

5 Rechtsquellenverzeichnis

6 Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen. Fehler! Textmarke nicht definiert.

7 Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 : Einteilung der Sonderausgaben

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Im § 12 des Einkommenssteuergesetzes wird festgehalten, dass Aufwendungen für die private Lebensführung für die Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen. Ausnahmen bilden dabei außergewöhnliche Belastungen, sowie die Sonderausgaben, welche Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen für die private Lebensführung und sind zum Abzug freigegeben. Allerdings dürfen diese Aufwendungen laut § 10 Abs. 1 EStG weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein oder als solche behandelt werden. In den §§ 10 bis 10b EStG werden alle Aufwendungen, die als Sonderausgaben abziehbar sind nach dem Enumerationsprinzip, also abschließend, aufgezählt. “Ähnliche Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, auch wenn sie begrifflich zu den in §§ […] 10 , 10a und 10b EStG erfassten Arten von Aufwendungen gehören könnten.“[1] Abzugsberechtigt sind steuerpflichtige Personen, wenn diese die Aufwendungen selbst geleistet haben. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen tatsächlich geleistet hat (§ 26a Abs. 2 S. 1 EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist dies nicht von Bedeutung, da die Ehegatten gem. § 26b EStG als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Der Abzugszeitpunkt ist nach H 10.1 EStH i.V.m. § 11 Abs. 2 EStG das Kalenderjahr, in dem die Ausgaben geleistet wurden. In Abbildung 1 im Folgenden ist die Einteilung der Sonderausgaben anschaulich dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Einteilung der Sonderausgaben

Quelle: Bornhofen, Manfred, 2013, S. 244; modifiziert durch den Verfasser

2 Sonderausgaben

2.1 Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben

Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben beinhalten Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen und die entrichtete Kirchensteuer.

2.1.1 Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

„Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung - in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden.“[2] Die wichtigsten Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind die besonderen Verpflichtungsgründe, die lebenslange Dauer und die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht des Empfängers der Versorgungsleistungen. Vereinbarungen über Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen können stets unter Angehörigen, grundsätzlich aber auch unter Fremden getroffen werden. In letzterem Fall muss der Übernehmer entweder durch besondere Beziehung zum Übergeber ein persönliches Interesse daran haben, dass der Übergeber lebenslang angemessen versorgt ist oder es besteht eine Vereinbarung, in welcher das Versorgungsbedürfnis des Übergebers und die Leistungsfähigkeit des Übernehmers im Vordergrund stehen. Im Regelfall finden Vermögensübertragungen kraft einzelvertraglicher Regelungen unter Lebenden statt. Die Idee dahinter ist denkbar einfach. Der Übergeber behält sich Erträge seines Vermögens vor, welche in Zukunft vom Übernehmer erwirtschaftet werden.[3]

Es ist erforderlich, dass die vom Übernehmer in Zukunft erzielten Einnahmen ausreichen, um die Versorgung des Übergebers zu gewährleisten. Somit ist es wichtig, dass die Versorgungsleistungen aus Erträgen des laufenden Betriebes gezahlt werden. Veräußert der Übernehmer bspw. den Betrieb und zahlt dem Übergeber weiterhin wiederkehrende Versorgungsleistungen, so handelt es sich hierbei um Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG und der Sonderausgabenabzug entfällt.

Die Gegenstände der Vermögensübertragung sind im § 10 Abs. 1 Nr. 1a S.2 EStG in den Buchstaben a bis c aufgeführt. Buchstabe a beinhaltet die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13 (Land- und Forstwirtschaft), 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (gewerbliche Unternehmen) oder des § 18 Abs. 1 (selbstständige Arbeit) ausübt. Buchstabe b umfasst die Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes. „Ein Teilbetrieb i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchstabe b EStG liegt vor, wenn ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs übertragen wird, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs i.S. des EStG aufweist und für sich lebensfähig ist.“[4] Weiterhin muss dieser Teilbetrieb vor der Vermögensübertragung bereits existiert haben. Buchstabe c enthält die Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Die anschließenden Beispiele sollen den Sachverhalt verdeutlichen:

B eispiel 1:

Vater V ist an der X-GmbH zu 80 % beteiligt. V überträgt im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge seinen GmbH-Anteil jeweils hälftig auf seine beiden Kinder.

Lösung 1:

Eine begünstigte unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kommt nicht in Betracht, da der jeweils übertragene Anteil nicht mindestens 50 % beträgt.[5]

Beispiel 2:

Vater V ist zu 80 Prozent an der X-GmbH beteiligt. V überträgt seinen Anteil auf seine beiden Söhne A und B. A erhält 30 Prozent und verpflichtet sich seinem Vater monatlich wiederkehrende Leistungen i.H.v. 400 € zu zahlen. B erhält 50 Prozent und verpflichtet sich seinem Vater monatlich wiederkehrende Leistungen i.H.v. 600 € zu zahlen. B wird weiterhin als Geschäftsführer für Marketing tätig sein.

Lösung 2:

Eine begünstigte unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kommt bei A nicht in Betracht, da der übertragene Anteil nicht mindestens 50 % beträgt und hinzukommend keine Geschäftsführertätigkeit übernimmt. B erfüllt die Anforderungen mit den ihm übertragenen 50 prozentigen Anteil und hat außerdem die Geschäftsführung inne. Somit kann er monatlich 600 € als Sonderausgaben geltend machen, wenn A diese nach § 22 Nr. 1b EStG versteuert.[6]

In Folge einer Scheidung oder einer Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt es häufig zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Dabei werden die in der Ehe oder der Zeit in der Partnerschaft erworbenen Anrechte geteilt. Im § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geregelt. Einerseits handelt es sich dabei um Ansprüche aus schuldrechtlichen Ausgleichsrenten. Zu den schuldrechtlichen Ausgleichrenten gehören die laufende Versorgung in Form einer Basisversorgung (z.B. Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung), die laufende Versorgung in Form eines Versorgungsbezuges i.S.d. § 19 EStG ( z.B. Beamtenpension), die laufende Versorgung in Form einer Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG oder die laufende Versorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Riester-Vertrag. Weiterhin beinhaltet § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG Abtretungen von Versorgungsansprüchen lt. § 21 VersAusglG, Ansprüche auf Ausgleich von Kapitalzahlungen lt. § 22 VersAusglG, Ansprüche auf Abfindungen lt. § 23 VersAusglG und Ansprüche gegen die Witwe oder den Witwer des Ausgleichsverpflichteten lt. § 26 VersAusglG.[7]

Der Ausgleichsverpflichtete kann Ausgleichszahlungen nur als Sonderausgaben geltend machen, wenn die zugrunde liegenden Einnahmen steuerpflichtig sind und er selbst unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Andernfalls kommt ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b nicht in Betracht. Entsprechend muss der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichzahlungen als Einkünfte nach § 22 Nr. 1c EStG angeben und versteuern.[8]

2.1.2 Kirchensteuer

Gezahlte Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. „Zu den abziehbaren Kirchensteuern gehören die Geldleistungen, die eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhebt. Zusätzliche freiwillige Zahlungen an die Religionsgemeinschaft können nicht im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag) abgezogen werden, sondern allenfalls des Spendenabzugs (§ 10b Abs. 1 ESt […])“.[9] Weiterhin sind auch Mitgliedsbeiträge an eine nicht steuerberechtigte Religionsgemeinschaft als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Religionsgemeinschaft mindestens in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.[10]

Die abzugsfähige Kirchensteuer vermindert sich um einen eventuellen Erstattungsbetrag der Kirchensteuer im selben Jahr. Beide Beträge, sowohl die gezahlte Kirchensteuer als auch den Erstattungsbetrag müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. In § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist geregelt, dass Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommenssteuer gezahlt wurde, nicht abzugsfähig ist. Der abzugsfähige Höchstbetrag richtet sich nach dem Kirchensteuersteuersatz des betreffenden Landes, also entweder 8 Prozent oder 9 Prozent der Einkommenssteuer.

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige A aus Wismar hat im VZ 2012 Kirchensteuer in Höhe von 600 EUR gezahlt. Im Frühjahr 2012 wird ihm der Bescheid von 2010 zugestellt. Aus dem Bescheid ergibt sich eine Kirchensteuer-Erstattung von 200 EUR. Die 200 EUR hat das Finanzamt 2012 auf das Konto des A überwiesen.

Lösung 3:

Im VZ 2012 kann der Steuerpflichtige A Kirchensteuer in Höhe von 400 EUR als Sonderausgaben geltend machen.[11]

2.2 Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben können in Vorsorgeaufwendungen und in die, die keine Vorsorgeaufwendungen sind, unterteilt werden. In diesem Kapitel werden die Sonderausgaben behandelt, die keine Vorsorgeaufwendungen sind.

2.2.1 Bestimmte Unterhaltsleistungen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Ehegatten als Sonderausgaben abzugsfähig. Unterhaltsleistungen wären auch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dies wird in dieser Arbeit jedoch nicht behandelt. Der Sonderausgabenabzug findet in Form des Realsplittings statt, um die Steuerbelastung der nun geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gering zu halten. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind, dass die Ehegatten, wie bereits erwähnt, geschieden oder dauernd getrennt lebend sein müssen und der Empfänger der Unterhaltsleistungen unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein muss. Des Weiteren muss der Geber den Sonderausgabenabzug beantragen und der Empfänger diesem Antrag zustimmen. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist geregelt, dass der Antrag jährlich gestellt werden muss und nicht zurückgenommen werden kann. Unterhaltsleistungen sind bis zu einem Betrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig. Übersteigende Beträge können nicht, auch nicht als außergewöhnliche Belastungen, geltend gemacht werden. Der Empfänger muss die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG versteuern. Eventuell entstandene Werbungskosten, mindestens jedoch den Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 102 EUR, kann der Empfänger vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs.1 Nr. 1 EStG ist ein Sonderausgabenabzug auch möglich, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Bedingung hierfür ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben muss und die Besteuerung durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.[12]

Auch als Unterhalt erbrachte Sachleistungen (so z.B. auch Überlassung von Mieteigentum und Wohnungsüberlassungen) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (H 10.2 EStH). Wird eine Wohnung unentgeltlich überlassen und der Unterhalt entsprechend gemindert, kann der Geber die Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten als Sonderausgaben geltend machen. So verkürzt sich lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen. Bei Überlassung von Mieteigentum kann der Geber den Mietwert seines Mieteigentumsanteils, sowie die von ihm getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten (z.B. Grundsteuer) für den Mieteigentumsanteil seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgabe abziehen. Nach H 21.4 EStH (Vermietung an Unterhaltsberechtigte) besteht kein Mietverhältnis und es liegen damit keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.

Beispiel 4:

A überlässt nach der Scheidung seiner Frau B das vorher gemeinsam genutzte Haus, unentgeltlich. Seine Frau B ist unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Das Haus befindet sich zu gleichen Teilen im Eigentum von A und B. Die ortsübliche Miete 2013 beträgt 900 EUR/Monat. Im Jahr 2013 fallen 1.300 EUR Grundsteuer und 760 EUR für die Gebäudeversicherung an. Frau B bekommt von ihrem geschiedenen Ehemann obendrein noch 300 EUR Unterhaltsleistungen monatlich.

Lösung 4:

Nach § 10 Abs. 10 Nr. 1 EStG kann A 13.805 EUR an Sonderausgaben geltend machen. In H 21.4 EStH ist festgehalten, dass A den Mietwert des unentgeltlich überlassenen Hauses, sowie die von ihm getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten geltend machen kann. Somit beträgt der Sonderausgabenabzug im Jahr 2013 für A 11.060 EUR (5.400 EUR Mietwert seines Mieteigentumsanteils + 1.300 EUR Grundsteuer + 760 EUR Gebäudeversicherung + 3.600 EUR Unterhaltsleistungen)

2.2.2 Aufwendungen für die eigene Berufsbildung

Seit dem 01.01.2004 können Aufwendungen anlässlich einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium als Erstausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.[13] Als erstmalig gilt eine Berufsausbildung, wenn ihr keine andere Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorangeht. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Berufsausbildung oder das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden darf. Die Aufwendungen sind bis zu einem Betrag von 6.000 EUR, Veranlagungszeiträume vor 2012 bis zu 4.000 EUR, als Sonderausgaben abziehbar. Neben dem Erststudium an einem Universität oder einer Fachhochschule kommen natürlich auch noch andere Ausbildungen für den Sonderausgabenabzug in Frage. So können Studierende, die bereits eine Berufsausbildung abgebrochen haben, die Aufwendungen für das (Erst-)Studium trotzdem als Sonderausgaben abziehen. Auch Schüler allgemeinbildender Schulen (Abendgymnasium, Abendrealschule) sind zum Sonderausgabenabzug berechtigt, sowie erste Ausbildungen ohne Dienstverhältnis, wie z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Physiotherapeuten.[14]

Abziehbar sind neben den üblichen Studiengebühren, sowie Fachbücher und Lehrmaterialien auch Aufwendungen für auswärtige Unterbringung (§ 10 Abs.1 Nr. 7 S. 3 EStG), Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG), Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§c4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG), Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (§ 9 Abs. 2 EStG) und Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG).[15] Studenten nützt der Sonderausgabenabzug i.d.R. allerdings wenig bis gar nichts, aufgrund der zu niedrigen Einkünfte. Auswirkungen haben die Sonderausgaben erst ab einer bestimmten Höhe des Einkommens, dem Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag lag bis 2012 bei 8.004 EUR, ab 2013 liegt er bei 8.130 EUR und ab 2014 bei 8.354 EUR. Weiterhin ist es als nachteilig anzusehen, dass kein Verlustvortrag (wie bei den Werbungskosten) i.S.d. § 10d Abs. 2 EStG möglich ist und die Sonderausgaben nur im jeweiligen Veranlagungszeitraum angesetzt werden können. So ist es nur denjenigen möglich Sonderausgaben anzusetzen, welche Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags während ihrer Erstausbildung erzielen. In der Regel sind das die Wenigsten.

[...]


[1] Zimmermann, R.;Reyher, U.; Hottmann, J.; Beckers, Dr. M.; Janetzko, A.; 2011; S. 255

[2] BMF-Schreiben vom 11.03.2010, S. 4, Rz. 2

[3] vgl. BMF-Schreiben vom 11.03.2010, S. 4f.

[4] BMF-Schreiben vom 11.03.2010, S. 7, Rz. 13

[5] vgl. https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Besteuerung-von-Versorgungsleistungen.html

[6] vgl. https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Besteuerung-von-Versorgungsleistungen.html

[7] vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2010, S.2f.

[8] vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2010, S.4

[9] Deutsches Anwalt Office Premium, Stand 01.07.2013, S.6

[10] vgl. Deutsches Anwalt Office Premium, Stand 01.07.2013, S.6

[11] Vgl. Bornhofen, Manfred, 2013, S. 245

[12] vgl. Bornhofen, Manfred , 2013, S. 246

[13] vgl. Bornhofen, Manfred, 2013, S. 247

[14] vgl. Blickpunkt Steuern, Ausgabe 04/2013, S. 4

[15] vgl. Bornhofen, Manfred, 2013, S. 248

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Sonderausgaben. Ein umfassender Überblick
Hochschule
Hochschule Wismar
Veranstaltung
Praktikum
Note
1,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
30
Katalognummer
V269025
ISBN (eBook)
9783656603375
ISBN (Buch)
9783656603306
Dateigröße
670 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sonderausgaben, überblick
Arbeit zitieren
Anita Klein (Autor:in), 2013, Sonderausgaben. Ein umfassender Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/269025

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