Der Zuschnitt der hessischen Wahlkreise ist verfassungswidrig
- Die Wahlkreise in Hessen sind von extrem unterschiedlicher Größe. Zu große und nicht begründete Unterschiede verstoßen - nach neuerer Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und der neuerdings ganz herrschenden Staatsrechtslehre - gegen den Gleichheitssatz. Während die Wahlkreise für die Landtagswahlen in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen und für die Bundestagswahl, die alle ebenfalls übergroße Unterschiede aufgewiesen hatten, neu zugeschnitten werden mussten, ist in Hessen bisher eine Anpassung unterblieben.
Author: | Hans Herbert von Arnim |
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URN: | urn:nbn:de:0246-opus4-7304 |
ISSN: | 0012-1363 |
Parent Title (German): | Deutsches Verwaltungsblatt |
Volume: | 118 |
Document Type: | Article |
Language: | German |
Year of Completion: | 2003 |
Publishing Institution: | Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften |
Release Date: | 2016/07/21 |
GND Keyword: | Hessen; Verfassungswidrigkeit; Wahlkreiseinteilung |
Issue: | 9 |
First Page: | 553 |
Last Page: | 564 |
Documents ordered by discipline (DDC classification): | 300 Sozialwissenschaften / 340 Recht / 342 Verfassungs- und Verwaltungsrecht |
Access Rights: | Frei zugänglich |
Documents of former chairs: | Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kommunalrecht, Haushaltsrecht und Verfassungslehre (Univ.-Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim) |
Licence (German): | Urheberrechtlich geschützt |