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Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Stand: 20.11.2018)

  • Das soziale Entschädigungsrecht wird in ein neues SGB XIV überführt. Anlass für die Neuregelung waren die Auswirkungen des Terroranschlags vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin. Der Gesetzentwurf trennt nach verschiedenen Berechtigten: Geschädigte, deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Sie haben Anspruch auf soziale Entschädigung. Kernthemen sind die Erhöhung von Entschädigungszahlungen, die Ausweitung des Gewaltbegriffs auf psychische Gewalt, die Einführung Schneller Hilfen sowie die Erweiterung des Berechtigtenkreises auf Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft unabhängig vom Aufenthaltstitel. Soziale Entschädigung erhalten zunächst Geschädigte. Das sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, § 3 Abs. 2 SGB XIV. Schädigende Ereignisse sind Gewalttaten nach § 14 SGB XIV, Kriegsauswirkungen, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben, § 1 Abs. 3 SGB XIV. Den Gewalttaten steht die erhebliche Vernachlässigung von Kindern gleich, § 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV. Das meint Fälle, in denen die Sorgeberechtigten nicht für das körperliche und psychische Wohl der Kinder sorgen, sodass diese erheblichen körperlichen oder psychischen Schaden nehmen. Dem werden Personen, die infolge des Miterlebens der Tat, des Auffindens des Opfers oder der Überbringung der Nachricht vom Tod oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, gleichgestellt, § 15 Abs. 2 SGB XIV. Dafür wird eine enge emotionale Beziehung zwischen dem Opfer und dieser Person gefordert. Diese besteht in der Regel bei Ehen, eingetragenen Lebenspartnerschaften und nahestehenden Personen. Auch Personen, die durch Schutzimpfungen oder andere Prophylaxemaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die über das übliche Maß der Reaktion hinausgeht, werden als Geschädigte erfasst, § 26 SGB XIV. Entschädigungsleistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters zu tun, § 19 Abs. 2 SGB XIV. Dazu gehört insbesondere, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Es besteht eine „grundsätzliche Pflicht zur Strafanzeige“. Dennoch müssen Behörden den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen, wenn die Mitwirkung nicht zumutbar ist. Dies gilt z.B. bei verwandtschaftlichen Beziehungen. Schädigungsfolgen können körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen sein und werden mit einem Schädigungsgrad bemessen, § 6 SGB XIV. Dabei wird der Grad der Schädigungsfolgen von Erwachsenen auch auf Kinder und Jugendliche mit gleicher Gesundheitsstörung angewandt, soweit dadurch keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 5 SGB XIV. Geschädigte haben Anspruch auf verschiedene Leistungen der Sozialen Entschädigung. Dies umfasst beispielsweise Leistungen der Schnellen Hilfen (Fallmanagement, Leistungen einer Traumaambulanz), Krankenbehandlungen, Leistungen zur Teilhabe (z.B. am Arbeitsleben, an Bildung, zur medizinischen Rehabilitation), Entschädigungszahlungen und Einkommensverlustausgleiche. Einige dieser Regelungen nehmen nicht alle Geschädigten in den Blick, sondern wenden sich nur an einen Teil der Geschädigten, zum Beispiel junge Menschen. Geschädigte, die minderjährig sind, sollen ein Fallmanagement erhalten, § 32 Abs. 4 Nr. 2 SGB XIV, das sie im Antrags- und Leistungsverfahren begleitet. Ferner erhalten Geschädigte Krankengeld, § 48 SGB XIV. Dabei hat auch ein wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranktes Kind, das dadurch der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld, § 48 Abs. 9 SGB XIV. Geschädigte, die aufgrund der Schädigungsfolgen nach dem SGB IX leistungsberechtigt sind, erhalten zudem Leistungen zur Teilhabe an Bildung, § 66 SGB XIV. Dazu gehören Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht inklusive der Vorbereitung dazu, Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf. Weiterhin erhalten Geschädigte einen Einkommensverlustausgleich, der die Differenz zwischen dem Nettobetrag des durchschnittlichen monatlichen Einkommens vor der gesundheitlichen Schädigung und dem Nettobetrag des monatlichen Einkommens nach der Gesundheitsschädigung ist, § 89 SGB XIV. Wenn eine geschädigte Person mit einem Schädigungsgrad von mindestens 50 aufgrund der Schädigungsfolgen keine Berufsausbildung beginnen oder abschließen oder die Erwerbstätigkeit nie aufnehmen konnte, so ist der Bezugspunkt vor der Schädigung ein Zwölftel der jährlichen Bezugsgröße, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 89 Abs. 3 SGB XIV. Dies soll insbesondere sog. „Schüttelkinder“ und Minderjährige mit Missbrauchserfahrung erfassen. Der Einkommensverlustausgleich wird gezahlt, sobald die geschädigte Person 18 Jahre alt ist. Er beträgt maximal 4.000 € im Monat, § 89 SGB XIV. Geschädigte erhalten besondere Leistungen im Einzelfall, sofern sie nicht oder nicht ausreichend ihren Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können, § 92 SGB XIV. Minderjährige Geschädigte haben stets Anspruch auf diese Leistungen, weil bei ihnen in der Regel keine konkreten Berufsaussichten bestehen oder bestanden haben und somit auch keine Prognose über den weiteren beruflichen Lebensweg gestellt werden kann. Daneben übernimmt der Träger der Sozialen Entschädigung die BAföG-Rückzahlung für Geschädigte und Waisen, § 94 SGB XIV. Soziale Entschädigung erhalten zudem Angehörige. Dies sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder von Geschädigten, § 3 Abs. 3 SGB XIV. Das erfasst ausdrücklich auch Stiefkinder, in den Haushalt aufgenommene Kinder von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und Pflegekinder. Angehörige erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe (Fallmanagement und Leistungen in einer Traumaambulanz) und besondere psychotherapeutische Leistungen nach §§ 44 SGB XIV, § 7 Abs. 1 SGB XIV. Weitere Berechtigte sind Hinterbliebene. Dies meint Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen einer an den Folgen der Schädigung verstorbenen Person, § 3 Abs. 4 SGB XIV. Eine Waise ist dabei jedes nach § 3 Abs. 3 SGB XIV angehörige Kind. Sie erhalten Schnelle Hilfen, besondere psychotherapeutische Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Entschädigungszahlungen, Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Förderung einer Ausbildung oder zur Wahrnehmung einer Krankenbehandlung, § 7 Abs.1 SGB XIV. Witwen, Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von 750 € auf Antrag, § 86 SGB XIV, oder auf Antrag eine alle monatlichen Entschädigungszahlungen abgeltende Abfindung von 90.000 €, § 87 SGB XIV. Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten monatlich 250 €, § 88 Abs. 1 SGB XIV. Waisen von schädigungsbedingt verstorbenen Eltern erhalten 450 €, § 88 Abs. 2 SGB XIV. Die Zahlungen erfolgen bis die Waise 18 Jahre alt wird, § 88 Abs. 3 SGB XIV. Bei Waisen über 18 Jahren werden die Entschädigungen für die Dauer einer Ausbildung gezahlt, wenn diese die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, keine Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind, § 88 Abs. 4 SGB XIV. Die Zahlung endet spätestens wenn die Waise 27 Jahre alt wird, § 88 Abs.4 S.2 SGB XIV. (Halb-)Waisen und Hinterbliebene von einer im Ausland geschädigten verstorbenen Person erhalten eine Einmalzahlung, § 102 Abs. 5 SGB XIV. Bei Halbwaisen beträgt sie 2600 €, bei Vollwaisen 3500 € und bei weiteren Hinterbliebenen 7800 €. Berechtigt sind ferner Nahestehende. Dies sind nach § 3 Abs. 5 SGB XIV Eltern, Geschwister und Personen, die mit der geschädigten Person eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist. Die Nahestehenden haben Anspruch auf Schnelle Hilfen und besondere psychotherapeutische Leistungen. Sonstige Betroffene sind Menschen, die das Tatgeschehen nach §§ 14, 15 SGB XIV unmittelbar miterlebt haben oder eine im Sinne der §§ 14, 15 SGB XIV getötete Person aufgefunden haben und keine enge emotionale Beziehung zum Opfer haben. Sie erhalten Leistungen der Schnellen Hilfe. Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche, § 8 SGB XIV. Die Leistungen werden mit den in § 102 SGB XIV vorgesehenen Änderungen erbracht, namentlich Leistungen der Schnellen Hilfen nur im Inland und gedeckelte und an das Recht des Wohnsitzstaates gekoppelte Zahlungen. Der Träger der Sozialen Entschädigung übernimmt die notwendigen Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für antragstellende und berechtigte ausländische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren in Deutschland haben, § 13 SGB XIV. Es besteht ein generelles Antragserfordernis, wobei der Antrag formfrei und fristlos ist, § 11 SGB XIV. Dabei können Leistungen der Krankenbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe von Amts wegen erbracht werden. Nach § 30 Abs. 2 SGB XIV werden Entschädigungszahlungen nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Alle Berechtigten haben Anspruch auf Ersatz der Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz, § 38 SGB XIV und Reisekosten, die im Zusammenhang mit Krankenbehandlungen stehen, § 54 Abs. 1 SGB XIV. Das erfasst auch die Fahrt- bzw. Reisekosten einer notwendigen Begleitperson und von Kindern, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht gesichert ist. Im Fall von Reisekosten wird für Begleitpersonen der entgangene Verdienst in dieser Zeit erstattet werden, wenn die berechtigte Person ihnen gegenüber erstattungspflichtig ist.

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frontdoor_oas
Metadaten
URN:urn:nbn:de:0246-opus4-39576
URL:https://www.jugend-check.de/alle-jugend-checks/soziales-entschaedigungsrecht/
Subtitle (German):Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Document Type:Jugend-Check
Language:German
Year of Completion:2018
Publishing Institution:Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Creating Corporation:Kompetenzzentrum Jugend-Check
Release Date:2019/01/30
Tag:Arbeit; Bildung; Familie; Gesundheit; Umwelt
Online-Document?:Ja
Access Rights:Frei zugänglich
Documents of the German Research Institute for Public Administration (FÖV):Veröffentlichungen des Kompetenzzentrums Jugend-Check
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt