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Regelungen zur Berechnung von Bestehens- und Notengrenzen für Multiple Choice-Prüfungen („Gleitklauseln“) in deutschen humanmedizinischen Studiengängen
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Published: | September 26, 2011 |
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Fragestellung: Bei Prüfungen im Multiple Choice (MC)-Format müssen neben absoluten auch relative Bestehenskriterien angewandt werden, um der Rechtslage zu entsprechen (z.B. Bundesverfassungsgericht, 1989). In wie vielen Studien- und Prüfungsordnungen für humanmedizinische Studiengänge in Deutschland ist dies umgesetzt und welche absoluten und relativen Regelungen zur Bestimmung von Bestehens- und Notengrenzen gibt es dort?
Methoden: Studien- und Prüfungsordnungen sowie assoziierte Dokumente aller humanmedizinischen Studiengänge in Deutschland wurden auf die Regelungen zur Berechnung von Bestehens- und Notengrenzen hin untersucht. Die gewonnenen Daten wurden deskriptiv analysiert.
Ergebnisse: Die absolute Bestehensgrenze für MC-Prüfungen ist an den meisten Fakultäten bei 60% festgelegt. In den meisten Ordnungen wird diese Regelung mit einer sog. Gleitklausel zur nachträglichen, relativen Anpassung der Bestehens- und ggf. Notengrenzen bei besonders schwierigen Prüfungen ergänzt, i.d.R. analog zur Regelung in §14(6,7) ÄAppO. Hierbei werden Abweichungen von der Referenzgruppe zwischen minimal 10% und maximal 22% angegeben. Referenzgruppen werden unterschiedlich definiert, teilweise gibt es außerdem untere Mindestgrenzen (sog. Ankerregelungen). So genannte Standard Setting-Verfahren zur Festlegung von Bestehensgrenzen für MC-Prüfungen sind nur an einer Fakultät vorgesehen. Regelungen zur Anpassung besonders leichter Prüfungen waren in keinem der untersuchten Regelwerke zu finden.
Schlussfolgerung: Die Regelungen zur Berechnung von Bestehens- und Notengrenzen in fakultären MC-Prüfungen an deutschen Fakultäten sind fast ausschliesslich kriteriumsorientiert mit normorientierten Gleitklauseln und in Form und Detailtiefe heterogen geregelt.