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EbM & Individualisierte Medizin
12. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin

Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e. V.

24.03. - 26.03.2011, Berlin

Evidenzbasierte Physiotherapie – aktueller Stand und Perspektiven

Meeting Abstract

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EbM & Individualisierte Medizin. 12. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin. Berlin, 24.-26.03.2011. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2011. Doc11ebm87

doi: 10.3205/11ebm87, urn:nbn:de:0183-11ebm875

Published: March 23, 2011

© 2011 Böhle.
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Hintergrund: Physiotherapeutische Maßnahmen, sind nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

Material/Methoden: Die Heilmittelrichtlinien und der Heilmittelkatalog regeln die Leistungen auf die der Versicherte nach § 32 SGB V – Heilmittel – in der ambulanten Versorgung einen Anspruch hat. Der Heilmittelkatalog und im Speziellen die zu verordnenden Maßnahmen zu bestimmten Diagnosegruppen basieren weitestgehend auf empirischen Grundlagen. In Zeiten der evidenzbasierten Medizin muss eine Versorgung, die auf empirischer Grundlage steht, kritisch hinterfragt werden.

Ergebnisse: Analysiert man die repräsentativen Daten des GEK- Heil- und Hilfsmittelreports 2006 über die Heilmittelversorgung von Rückenschmerzpatienten und vergleicht diese mit den Empfehlungen der Nationalen Versorgungsleitlinie Kreuzschmerz ist festzustellen, dass die Heilmittelversorgung mit physiotherapeutischen Maßnahmen bei den Schmerzpatienten eine Über-, Unter- und Fehlversorgung dokumentiert. Ca. 50% der Verordnungen bei chronischen Rückenschmerzpatienten wurden ausgestellt für nicht empfohlene oder nur eingeschränkt empfohlene Maßnahmen. Eine qualitativ ausreichende Heilmittelversorgung von Kreuzschmerzpatienten ist nicht erkennbar. Therapien, deren Nutzen nachgewiesen ist und in der Nationalen Versorgungsleitlinie empfohlen werden, wurden zu wenig bzw. falsch verordnet, nicht empfohlene Maßnahmen aber zu häufig.

Diskussion: Der Gesetzgeber fordert die Berücksichtigung von Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung (§ 2 und 12 SGB V). Dies erfordert eine ständige Überprüfung der Leistungen und deren Weiterentwicklung, um „dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Ein Maßstab für die Überprüfung und Bewertung von Qualität physiotherapeutischer Leistungen können Leitlinienempfehlungen sein, die als evidenzbasierte Entscheidungshilfen dienen.