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Medizinische Gutachten und EbM
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Published: | March 4, 2009 |
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Hintergrund
In der Bundesrepublik gelten Ärzte mit Erhalt ihrer Approbation als sachverständig. Jeder Arzt muss damit rechnen, mit Gutachten beauftragt zu werden, Vertreter bestimmter Fachdisziplinen (Unfallchirurgie, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Zahnärzte) besonders häufig. Mangels einer curricularen Ausbildung lässt die Qualität vieler Gutachten erheblich zu wünschen übrig.
Methoden
In Vorbereitung dieses Beitrags wurden deutsch- und englischsprachige Datenbanken nach Publikationen zu den Stichworten EbM, Gutachten, Nachweise, Versicherungen, Gerichte und Qualität abgesucht. Ferner wurden die gesetzlichen Grundlagen der medizinischen Gutachtertätigkeit auf ihren Bezug zur EbM analysiert.
Ergebnisse
Die Datenlage zum oben genannten Thema ist dürftig. Im medizinischen und im juristischen Schrifttum finden sich kaum Artikel, die sich ausschließlich oder schwerpunktmässig diesem Thema widmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die gutachterlichen Aufgaben und Schwerpunkte je nach Rechtsgebiet (Sozialrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht usw.) sehr verschieden sind. Ferner nutzen Ärzte und Juristen unterschiedliche Terminologien bzw. unterlegen gleiche Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen (eine Tatsache im juristischen Sinn ist keine Tatsache im naturwissenschaftlichen Sinn). Allerdings ist das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin aktiv geworden und richtet derzeit eine Plattform zum Thema „EbM und Gutachtenwesen“ ein. Auch zu Fragen des Haftungsrechts und EbM gibt es bereits kompetente Äußerungen [1].
Schlussfolgerung/Implikation
Der ärztliche Gutachter in foro ist nach einheitlichem deutschem Rechtsverständnis Gehilfe des Gerichts. Er muss seine sachverständigen Äußerungen auf die Grundlage bestmöglicher Nachweise stellen. Dies gilt ebenso für Gutachten, die für gesetzliche und private Versicherungen angefertigt werden, da auch diese gerichtsfest sein sollten. Nur am Rande sei auf die Haftungsregeln des Gutachters, insbesondere den § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) verwiesen, die den Sachverständigen bezüglich der Qualität seiner Gutachten zunehmend in die Pflicht nehmen. EbM hat bereits Einzug ins Sozialrecht gefunden. Andere Rechtsgebiete werden folgen.