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Fürstliche Herrschaft und Kirche

Brandenburg und Burgund in der Mitte des 15. Jahrhunderts

Letz, Thomas Alexander

Auf der Grundlage eines Vergleichs der Markgrafschaft Brandenburg mit dem Herzogtum Burgund entwickelt die Dissertation eine Typologie landesherrlicher Kirchenpolitik. Sie konzentriert sich mit den Regierungen Herzog Philipps des Guten von Burgund und Markgraf Friedrichs II. auf den Staatsbildungsprozesses am Übergang vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit. Die Arbeit leistet damit einen Beitrag zur territorialen Verfassungsgeschichte ebenso wie zu einer gesamteuropäisch vergleichenden Verfassungsgeschichte des Mittelalters. In einem ersten Teil werden die Rahmenbedingungen untersucht, innerhalb derer die beiden Landesherren fürstliche Kirchenpolitik planen und umsetzen konnten. Dies schließt eine territoriale ebenso wie eine verfassungs- und kirchengeschichtliche Einordnung beider Landesherrschaften ein. Ein weiterer Teil konzentriert sich auf rechtspraktische Aspekte der Herrschaftsausübung im Verhältnis zur Kirche. Hierbei geht es um Fragen der Nomination von Bischöfen, der Pfründenvergabe, der Gerichtsbarkeit und der landesherrlichen Beziehungen zu den Klöstern. Der letzte Teil widmet sich dem Bereich der Inszenierung christlicher Fürstenherrschaft. Kirchliche Sonderrechte hoben den Landesherrn aus dem weltlichen Bereich heraus. Mit Hilfe von christlich geprägten Ritterorden und dynastischen Glaubenszentren schuf sich der Fürst zudem ein repräsentatives Umfeld. Die in der Untersuchung dargelegten Aspekte bezeugen den maßgeblichen Anteil, den die landesherrliche Kirchenpolitik am spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Staatsbildungsprozeß in den europäischen Landesherrschaften hatte. Es wird deutlich, daß es sich dabei nicht um Randfragen, sondern um ein konstitutives Element der Herrschaftsentfaltung handelte. Die fürstliche Politik gegenüber den kirchlichen Einrichtungen ihrer Territorien hat in der Mitte des 15. Jahrhunderts nicht nur das Verhältnis zwischen werdendem Staat und Kirche, sondern auch den Aufbau innerer Staatlichkeit substantiell beeinflußt.